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   VGH Bayern, 20.07.2020 - 24 ZB 19.1204   

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VGH Bayern, 20.07.2020 - 24 ZB 19.1204 (https://dejure.org/2020,24320)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.07.2020 - 24 ZB 19.1204 (https://dejure.org/2020,24320)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Juli 2020 - 24 ZB 19.1204 (https://dejure.org/2020,24320)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    WaffG § 45 Abs. 1; WaffG § 5 Abs. 2 Nr. 5
    Zu den Voraussetzungen für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen gröblichem Verstoß gegen Vorschriften des Waffenrechts

  • rewis.io

    Widerruf einer Waffenbesitzkarte wegen gröblichem Verstoß gegen Vorschriften des Waffenrechts

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2020 - 24 ZB 19.1204
    Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG dürfen allerdings die Anforderungen an die Darlegung nur in einer Weise gestellt werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt mit zumutbarem Aufwand noch erfüllt werden können (BVerfG, B.v. 8.1.2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2020 - 24 ZB 19.1204
    Das Darlegungsgebot gestaltet das Zulassungsverfahren dahingehend, dass das gerichtliche Prüfungsprogramm im Zulassungsverfahren jedenfalls im Wesentlichen darauf beschränkt ist zu klären, ob der Rechtsmittelführer seine Darlegungslast erfüllt hat und die dargelegten Gründe eine Zulassung der Berufung tragen (BVerfG, B.v. 23.7.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2020 - 24 ZB 19.1204
    Solche sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden können (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2020 - 24 ZB 19.1204
    Gröblich i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist ein Verstoß dann, wenn die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12/95 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 21.11.2016 - 21 ZB 15.931 - juris, Rn. 10; OVG NW, U.v. 31.8.2006 - 20 A 523/05 - juris Rn. 29; N. Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 25 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.07.2008 - 3 B 12.08

    Jagdschein; waffenrechtliche Unzuverlässigkeit; Regelvermutung; Neuregelung des

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2020 - 24 ZB 19.1204
    Wie das Verwaltungsgericht ausführt (UA S. 8), kommt nach ständiger Rechtsprechung eine Abweichung von der Vermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2008 - 3 B 12/08 - juris Rn 5; BayVGH, B.v. 18.4.2011 - 21 CS 11.373 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2020 - 24 ZB 19.1204
    Solche sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden können (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839).
  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2020 - 24 ZB 19.1204
    Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).
  • BVerfG, 24.08.2010 - 1 BvR 2309/09

    Zu den Anforderungen des Art 19 Abs 4 GG an die Auslegung eines

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2020 - 24 ZB 19.1204
    Das Oberverwaltungsgericht muss sich aber nicht aus einem Darlegungsgemenge das heraussuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl. 2011, 338).
  • BVerwG, 02.10.2003 - 1 B 33.03

    Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2020 - 24 ZB 19.1204
    Dem Darlegungsgebot ist genügt, wenn der dargelegte Zulassungsgrund in der Sache auf einen der gesetzlichen Tatbestände zielt (BVerwG, B.v. 2.10.2003 - 1 B 33/03 - NVwZ-RR 2004, 220).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2006 - 20 A 524/05

    Anspruch eines Waffenbesitzers gegen die Aufhebung der ihm erteilten

    Auszug aus VGH Bayern, 20.07.2020 - 24 ZB 19.1204
    Sie dient damit dem zentralen Anliegen des Waffengesetzes, den Umgang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbringung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen (OVG NW, U.v. 31.8.2006 - 20 A 524/05 - juris Rn. 32).
  • VGH Bayern, 21.11.2016 - 21 ZB 15.931

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - Strafbefehl wegen unerlaubten Waffenerwerbs

  • OVG Saarland, 03.03.2006 - 1 Q 2/06

    Waffenumgangs- und -verkehrsbeschränkungen als zentrales Anliegen des WaffG 2002

  • VGH Bayern, 18.04.2011 - 21 CS 11.373

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch bei Straftaten ohne Waffenbezug

  • VG Düsseldorf, 03.05.2023 - 22 K 6330/21

    Verschlossenes Behältnis, Aufbewahrung Schreibtischschublade, Schreckschusswaffe,

    vgl. zur fehlenden Kenntnis eines Klägers der Meldepflicht bezüglich der in seinem Besitz befindlichen Munition Bay. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 24 ZB 19.1204 -, juris, Rn. 16.
  • OVG Sachsen, 12.07.2022 - 6 B 159/22

    Waffenrecht; Zuverlässigkeit; gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz

    Nach der Rechtsprechung ist gröblich i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (neben vorsätzlichen Straftaten - vgl. BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 a. a. O.) ein Verstoß dann, wenn die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt (BayVGH, Beschl. v. 20. Juli 2020 - 24 ZB 19.1204 -, juris Rn. 12 m. w. N.).

    Zu den fundamentalen Grundsätzen zählt dabei, dass der Umgang mit näher definierten Waffen und bestimmter Munition - wie auch bereits dessen Besitz - eine behördliche Erlaubnis voraussetzt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20. Juli 2020 a. a. O. Rn. 13).

  • VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 126/22

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: Unzuverlässigkeit bei mutmaßlicher

    Zentrales Anliegen ist es, den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 Q 2/06 -, juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 24 ZB 19.1204 -, BeckRS 2020, 20668 Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 25.09.2023 - 6 B 24/23

    Waffenrecht; Verstoß gegen die Erlaubnispflicht; Gröblichkeit i. S. v. § 5 Abs. 2

    Nach anderer Ansicht ist von einem vermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen, wenn der Betroffene irrigerweise eine Erlaubnis nicht für erforderlich hält, und von einem Tatbestandsirrtum nur dann, wenn er in Kenntnis der Erlaubnispflicht irrigerweise die Erteilung der Erlaubnis annimmt und in diesem Sinne das negative Tatbestandsmerkmal "ohne Erlaubnis" als wesentlichen, das Unwerturteil über das Verhalten erst schaffenden Umstand nicht kennt (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 52 WaffG Rn. 70 f.; Heinrich in: MüKo zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 52 WaffG Rn. 4; vgl. zu vermeidbarem Verbotsirrtum bei Fehlvorstellung über die Erlaubnispflicht auch: BayVGH, Beschl. v. 20. Juli 2020 - 24 ZB 19.1204 -, juris Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18. Oktober 2005 - 1 Ss 49/91 -, NJW 1992, 1057).
  • VG Ansbach, 28.06.2021 - AN 16 S 21.00538

    Widerruf der Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz

    Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit den Sprengmitteln stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG BayVGH, B.v. 20.7.2020 - 24 ZB 19.1204 - juris Rn. 12).

    Eine Abweichung von der Vermutung der Unzuverlässigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der vorgeworfenen Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzesgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Sprengmitteln nicht gerechtfertigt sind (vgl. zum WaffG BVerwG, U.v. 21.7.2008 - 3 B 12 /08 - juris Rn. 5; BayVGH B.v. 20.7.2020 - 24 ZB 19.1204 - juris Rn. 15).

  • VG Ansbach, 28.06.2021 - AN 16 E 21.00537

    Vorläufige Verlängerung des sprengstoffrechtlichen Befähigungsscheines und

    Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit den Sprengmitteln stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG BayVGH, B.v. 20.07.2020 - 24 ZB 19.1204 - juris RdNr. 12).

    Eine Abweichung von der Vermutung der Unzuverlässigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der vorgeworfenen Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Sprengmitteln nicht gerechtfertigt sind (vgl. zum WaffG BVerwG, U.v. 21.07.2008 - 3B 12.08 - juris RdNr. 5; BayVGH B.v. 20.07.2020 - 24 ZB 19.1204 - juris RdNr. 15).

  • VG Würzburg, 22.01.2021 - W 9 K 19.1131

    Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Gröblich ist ein Verstoß dann, wenn die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt (BayVGH, B.v. 20.7.2020 - 24 ZB 19.1204 - juris Rn. 12 mwN).
  • VG Ansbach, 10.02.2022 - AN 16 K 21.00500

    Klage auf Erteilung von Befähigungsschein und Unbedenklichkeitsbescheinigung,

    Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit den Sprengmitteln stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG BayVGH, B.v. 20.7.2020 - 24 ZB 19.1204 - juris Rn. 12).

    Eine Abweichung von der Vermutung der Unzuverlässigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Umstände der vorgeworfenen Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Tat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Sprengmitteln nicht gerechtfertigt sind (vgl. zum WaffG BVerwG, U.v. 21.7.2008 - 3 B 12.08 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 20.7.2020 - 24 ZB 19.1204 - juris Rn. 15).

  • VG Schwerin, 29.03.2022 - 3 B 305/22

    Vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen waffenrechtliche Verfügung im Zusammenhang

    Zentrales Anliegen ist es, den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 Q 2/06 - juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 24 ZB 19.1204 -, BeckRS 2020, 20668 Rn. 12).
  • VG München, 13.07.2021 - M 7 K 20.3073

    Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse aufgrund Verurteilung zu einer Geldstrafe

    Des Weiteren kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr. BVerwG, vgl. z.B. B.v. 21.7.2008 - 3 B 12/08 - juris Rn. 5 m.w.N.; auch st. Rspr. BayVGH, vgl. z.B. B.v. 20.7.2020 - 24 ZB 19.1204 - juris Rn. 15) eine Abweichung von der Regelvermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind.
  • VG München, 08.03.2022 - M 7 K 19.6172

    Ablehnung der Erteilung einer Waffenbesitzkarte wegen strafrechtlicher

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